Sterbegeldversicherung für Sozialhilfe
Die Sterbegeldversicherung ist eine wunderbare Methode, um sich und Ihre Familie im Todesfall abzusichern. Es gewährleistet eine angemessene Bestattung und vermeidet finanzielle Nachteile für Familien nach dem Tod eines geliebten Menschen.
Sie können den Verlauf und den Rahmen Ihrer eigenen Beerdigung zu jeder Zeit Ihres Lebens planen und lenken. Eine Sterbegeldversicherung bietet auch Angehörigen finanzielle Stabilität, da die Versicherungssumme die Bestattungskosten erstattet. Allerdings ist oft unklar, ob und wie viel Anspruch das Sozialamt auf ein Sterbegeld hat. Beachten Sie bei der Beantragung oder Beantragung von Sozialhilfe folgende Punkte:
Private Vorsorge ist wichtig
Bis 2004 zahlten gesetzliche Krankenkassen im Todesfall Sterbegeld an Angehörige und Angehörige. Zuletzt wurde ein Sterbegeld von 500 Euro für Angehörige und 246 Euro für Angehörige gezahlt.
Es wurde verwendet, um zumindest einen Teil der Bestattungskosten zu bezahlen. Seit der Einstellung des Sterbegeldes ist es nun jedem selbst überlassen, für seinen eigenen Tod vorzusorgen. Die Bestattungsversicherung ist eine wunderbare und sichere Wahl mit mehreren Vorteilen für Versicherte und Hinterbliebene.
- Der Versicherungsnehmer kann den Bestattungsort und -rahmen sowie die Unternehmung zu Lebzeiten wählen.
- Eine Sterbegeldversicherung sorgt auch für finanzielle Stabilität der Hinterbliebenen. Das Geld wird zeitnah und unbürokratisch nach dem Tod des Versicherten ausbezahlt.
Privatvermögen in der Sozialhilfe
Nur wenn die Bedürftigkeit festgestellt und vom Sozialamt anerkannt ist, werden Sozial- oder Hartz 4-Leistungen bewilligt. Der Antragsteller muss in dieser Zeit auch sein gesamtes Privatvermögen offenlegen. Damit Sozialleistungen gewährt werden können, muss der Antragsteller zunächst seine privaten Mittel aufzehren und zunächst seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Bestimmte Vermögensfreibeträge werden jedoch vom Sozialamt gewährt. Dies impliziert, dass die Vermögenswerte innerhalb dieser Grenzen bleiben können, die auch als Schutzvermögen bezeichnet werden. Es wird manchmal gesagt, dass Todesfallleistungen als Ersatzvermögen angesehen werden, wenn sie auf die Sozialhilfe angewendet werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Manchmal wird die Sterbegeldversicherung auf Hartz 4 angerechnet
Oft wird behauptet, eine bestehende Sterbegeldversicherung spiele keine Rolle bei der Anrechnung auf Hartz 4. Das ist jedoch nicht korrekt. Eine Sterbegeldversicherung ist nicht Hartz IV-fest.
- Rechtlich gehört eine Sterbegeldversicherung bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs nicht zum Schutzvermögen und wird als Einkommen des Antragstellers angerechnet.
- Dennoch kommt es in der Praxis eher selten vor, dass Sozialhilfeempfänger eine bestehende Sterbegeldversicherung kündigen müssen, da nicht die Versicherungssumme als Vermögen oder Einkommen zählt, sondern der Zeitwert (Rückkaufswert).
In den meisten Situationen wird die Sterbegeldversicherung für eine geringe Versicherungssumme abgeschlossen, was zu einer Unterbefreiung führt. Die Freigrenze variiert je nach Alter und Situation des Antragstellers.
- Zum Beispiel werden bei einem Antragsteller, der nach 1948 geboren ist, 150 Euro pro Lebensjahr als Sicherungsvermögen angerechnet. Bei älteren Menschen wird die Sterbegeldversicherung vom Sozialamt in der Regel nicht als Sicherungsguthaben angerechnet Vermögenswert, wenn der Zeitwert der Versicherung die Freigrenze überschreiten würde und das Sozialamt einen gesetzlichen Zugriff auf die Sterbegeldversicherung hätte.
- Allerdings ist zu berücksichtigen, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Sterbegeldversicherung nicht auf Hartz 4 angerechnet wird.
In der Situation älterer Menschen, wenn der Zeitwert der Versicherung die Freigrenze überschreiten würde und Sozialhilfebeamte einen gesetzlichen Zugriff auf die Sterbegeldversicherung hätten, wird sie vom Sozialamt nicht als Vermögenswert betrachtet.
Sozialhilfe, Sterbegeld als Schutzvermögen
Die Rechtslage für Begünstigte einer Sterbegeldversicherung ist etwas anders. Nach dem Tod des Versicherten müssen sich die meisten Personen, die als Leistungsempfänger in der Sterbegeldversicherung registriert sind, nicht um eine Anrechnung auf Hartz 4 kümmern.
- Bei der Sozialhilfe wird das Sterbegeld grundsätzlich als Sicherungsvermögen behandelt, wenn der Sozialhilfeempfänger das Sterbegeld als Begünstigter einer zweckgebundenen Versicherung erhält.
Da die Zweckbindung für die Berechnung des Schutzvermögens unerlässlich ist, ist es für den Versicherungsnehmer sinnvoll, dies im Versicherungsschutz vorzunehmen. Da nur der Auszahlungsbetrag zur Übernahme der Bestattungskosten gezahlt wird, hat das Sozialamt in diesem Beispiel keinen Zugriff auf die Sterbegeldversicherung.
Versicherte Person im Todesfallh Leistungsversicherung
Bei Personen, die lediglich Sozialleistungen beziehen, wie Witwen und Witwer, die eine Sterbegeldversicherung beziehen, wird die Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt.
- Der Zeitwert der Versicherung kann vom Versicherungsnehmer nur als Vermögensgegenstand verwendet werden. Der Versicherte hingegen hat zu Lebzeiten keine finanziellen Ansprüche; im Todesfall erhält der Begünstigte die Auszahlung.
Beitragszahlungen und Sozialhilfe
Wenn Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, erstattet das Sozialamt einigen Versicherungsunternehmen Ihre Beiträge. Diese werden jedoch als „Pflichtversicherungsleistungen“ bezeichnet, wie z. B. Kranken- oder Rentenversicherung. Die Zahlung an die Sterbegeldversicherung wird für Hartz 4-Empfänger nicht übernommen. Soll die Sterbegeldversicherung unter Hartz IV weitergeführt werden, muss sie vom Empfänger von Hartz 4-Geldern aus eigener Tasche bezahlt werden.
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- Henri Schmidt